Arbeitsgerichtsbarkeit.
Das ein Land Arbeitsgerichte hat ist keinesfalls selbstverständlich. In Deutschland besteht ein dichtes Netz von Arbeitsgerichten und entsprechenden Gerichtstagen. Für die Verfahren gilt ein besonderes Gesetz: das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Vor den Arbeitsgerichten herrscht kein Anwaltszwang, d.h. jede Partei kann sich selbst vertreten. Erst ab der 2. Instanz, also vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht muss man sich vertreten lassen. Dafür sind Rechtsanwälte und Vertreter von bestimmten Organisationen und Verbänden (insb. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) zugelassen (§ 11 ArbGG).
Kosten.
Bei den Arbeitsgerichten besteht die Besonderheit, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz immer selbst trägt (§ 12a ArbGG). Dies gilt im Gegensatz zur ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit auch falls der Fall komplett gewonnen wird. Das mag im ersten Moment ungerecht erscheinen. Allerdings kann sich ja jede Partei vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten und über die Rechtsantragsstelle (siehe unten) kostenfrei eine Klage formulieren lassen. Insofern ist diese Regelung ein Schutz insbesondere der Arbeitnehmer, die nun nicht befürchten müssen u.U. auch noch die Rechtsanwaltskosten ihres Arbeitgebers tragen zu müssen.
Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen und doch der Wunsch nach einem Anwalt bestehen kann auch bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten Prozesskostenhilfe beantragt werden (§ 11a ArbGG), dies u.U. sogar unter erleichterten Bedingungen. Hierbei müssen einige Voraussetzungen beachtet werden, über Die ich Sie gern informiere.
Aufgaben.
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Betriebsräten und Arbeitgebern, unter Sozialpartnern (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. einzelnen Arbeitgebern). Unter Arbeitnehmer sind auch immer Auszubildende zu verstehen.
Rechtsantragsstellen.
Die Rechtsantragstellen sind Einrichtungen des Gerichts, die Bürgerinnen und Bürgern bei gerichtlichen Antragstellungen hilft. Das kann sowohl die Formulierung einer Klage wie auch einer Klageerwiderung betreffen. Die Hauptaufgabe der dort tätigen Rechtspfleger ist, die Anliegen der Rechtsuchenden juristisch der korrekten Verfahrensart zuzuordnen und konkret zu formulieren (sog. Anträge). Dabei werden geeignete Hinweise zum Verfahren und Auskünfte zu für den Sachverhalt relevanten Gesetzen und Tarifverträgen erteilt. Es findet jedoch keine Rechtsberatung statt. Gerichte sind zur Neutralität verpflichtet und dürfen daher von Gesetzes wegen keine einzelne Partei beraten. Wenden Sie sich dafür an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Außenkammern.
In einigen Fällen sind die Zuständigkeitsbereiche der Arbeitsgerichte so groß, dass sie an wichtigen Standorten in ihrer Region sog. Außenkammern mit einer eigenen Gerichtsverwaltung einrichten. Organisatorisch gehören diese Außenkammern zwar zum Sitz des Hauptgerichts, gewährleisten aber eine bessere Präsenz vor Ort. Meist werden einige Richter des Hauptgerichts an den jeweiligen Sitzungstagen auch am Standort der Außenkammer tätig.
Das Arbeitsgericht Regensburg hat eine Außenkammer in Landshut installiert. Das Arbeitsgericht Weiden hat eine Außenkammer in Schwandorf.
Gerichts- und Amtstage.
Gerichtstage sind auswärtige Sitzungstage eines Arbeitsgerichts, die an einem anderen Ort als dem des Gerichtssitzes stattfinden. Damit soll es den Bürgern erleichtert werden, Kontakt zum Gericht aufzunehmen.
Amtstage sind Tage, an denen rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern wie bei einer Rechtsantragsstelle (s.o.) die Gelegenheit geboten wird, Klagen und sonstige Prozessanträge aufnehmen zu lassen. Es werden im Rahmen der Klagevorbereitung Auskünfte über den Inhalt von Gesetzen und Tarifverträgen erteilt.
Schlichtungsausschüsse bei Ausbildungsverhältnissen.
Bei vielen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern (HWK)), bestehen Schlichtungsausschüsse, die vor Anrufung der Arbeitsgerichte einzuschalten sind. Dies natürlich nur, sofern sie auch bestehen. Die IHK Regensburg hat beispielsweise keinen Schlichtungsausschuss eingerichtet.